Entgeltordnung der Volkshochschule Duisburg
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung am 07.05.2018 folgende Entgeltordnung beschlossen.
Diese Entgeltordnung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. Seite 90) in Verbindung mit § 15 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Duisburg (Volkshochschul-Satzung) vom 20.12.1978.
1. Teilnahmeentgelt
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Duisburg (VHS) werden – soweit die Angebote nicht entgeltfrei sind – privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.
2. Zahlungspflicht und Fälligkeit
Zahlungspflichtig ist, wer sich oder Dritte zu einer Veranstaltung anmeldet. Die Zahlungspflicht bleibt auch bei Nichtteilnahme an der Veranstaltung bestehen.
Das Entgelt wird mit Beginn der Veranstaltung fällig.
3. Entgelthöhe
3.1
Das Entgelt für Kurse und Lehrgänge beträgt 2,78 EUR bis 3,50 EUR je Unterrichtsstunde (45 Minuten). Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils gültigen VHS-Programm. Alle Entgelte werden auf ganze Euro-Beträge aufgerundet.
3.2
Für Einzelveranstaltungen beträgt das Entgelt 5,00 EUR je Veranstaltung.
3.3
Für Veranstaltungen oder Veranstaltungsgruppen mit besonders kostenintensivem Personal- und Sacheinsatz (z.B. IT-Kurse, abschlussbezogene Lehrgänge) kann das Entgelt bis zu 22,00 EUR je Unterrichtsstunde (45 Minuten) betragen. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils gültigen VHS-Programm. Alle Entgelte werden auf ganze Euro-Beträge aufgerundet.
3.4
Kosten für Lern- und Arbeitsmaterialien (Lehrbücher, Verbrauchsmaterialien/Lebensmittel) sind von den Teilnehmenden zu tragen.
3.5
Von der Entgeltpflicht ausgenommen sind Lehrgänge zur schulabschlussbezogenen Bildung; für die Teilnahme an Lehrgängen des Zweiten Bildungsweges wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 50,00 EUR pro Person, Semester und Kurs erhoben.
3.6
Entgelte für Prüfungen werden kostendeckend berechnet.
3.7
Bei Nichterreichen der Mindestbelegung zu Kursbeginn kann die VHS die Veranstaltung trotzdem durchführen, wenn in Absprache mit den Teilnehmenden, Dozenten*innen und der VHS das Entgelt entsprechend erhöht wird und/oder die Anzahl der Unterrichtsstunden reduziert wird.
4. Ermäßigungsregelung
Sofern im VHS Programm nicht für einzelne Veranstaltungen eine Ermäßigung ausgeschlossen ist, wird das Entgelt nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises ermäßigt um
4.1
10% für Familienmitglieder bei Vorlage der „Duisburger Familienkarte“ sowie Inhaber*innen der Ehrenamtskarte. Die Gewährung dieser Ermäßigung kann für einzelne Veranstaltungen durch besonderen Hinweis ausgeschlossen werden.
4.2
25 % für Schüler*innen, Studenten*innen (Erstausbildung), Auszubildende, Empfänger*innen von ALG I und Schwerbehinderte (ab 80 GdB) sowie für Personen, deren Einkommen den pauschalierten Sozialhilfesatz nicht um mehr als 20 % übersteigt.
4.3
50 % für Wohngeldempfänger*innen und Personen, die in deren Haushalt leben, sowie für BaföG-Empfänger*innen und für Personen, deren Einkommen den pauschalierten Sozialhilfesatz nicht um mehr als 10 % übersteigt.
4.4
80 % für Empfänger*innen von ALG II und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) und Personen, die in deren Haushalt leben, sowie für Personen, deren Einkommen den pauschalierten Sozialhilfesatz nicht übersteigt.
Das um die vorgenannten Ermäßigungen reduzierte Entgelt wird auf ganze Euro-Beträge aufgerundet.
Die vorgenannten Ermäßigungen werden nicht gewährt, wenn Dritte zur Kostenübernahme verpflichtet sind.
Mit obigen Ermäßigungen darf ein zu zahlendes Mindestentgelt von 17,00 EUR nicht unterschritten werden. Eine Kombination von Ermäßigungsregeln ist ausgeschlossen.
Ermäßigungsregeln finden keine Anwendung bei den Kosten für Lern- und Arbeitsmaterialien nach Ziffer 3.4, dem Bearbeitungsentgelt nach Ziffer 3.5. und dem Prüfungsentgelt nach Ziffer 3.6.
Im Rahmen gesellschafts- oder sozialpolitischer Maßnahmen kann das Entgelt für einzelne Veranstaltungen reduziert oder erlassen werden, sofern die Teilnahme dem Maßnahmezweck dient. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungsbestimmungen zur jeweiligen Maßnahme verwiesen.
Das Entgelt kann in begründeten Einzelfällen ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der VHS.
Inhabern*innen der VHS-Karte wird ein Nachlass in Höhe von 5 EUR auf das zu entrichtende (ermäßigte) Entgelt je Kurs, Lehrgang oder Veranstaltung sowie eine entgeltfreie Teilnahme an Vorträgen und Lesungen gewährt. Für die VHS-Karte, die für den Zeitraum eines Semesters gilt, wird ein Entgelt in Höhe von 19,00 EUR erhoben.
5. Sonderregelungen
Für Veranstaltungen, die die VHS im Auftrag Dritter durchführt, werden die sich diesbezüglich aus dem jeweiligen Programmheft ergebenden Entgelte erhoben.
Bei Veranstaltungen, die im Rahmen von Kooperationen stattfinden, gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
6. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt zum 01.08.2018 für alle Veranstaltungen ab dem Herbstsemester 2018 in Kraft. Hinsichtlich der bis zu diesem Datum durchgeführten Veranstaltungen bleibt die Entgeltordnung vom 12. Dezember 2008 in der jeweils gültigen Fassung weiterhin wirksam.